Im Internet gekauft, vom Anbieter stoniert, aber ...

  • Guten Tag. ^^

    Und zwar, habe ich bei Dell.de vor ein paar Tagen folgendes Angebot gekauft:
    http://accessories.euro.dell.com/sna/productdet…239963202234160

    Ich habe es für den Preis von 32.95 Euro erstanden.
    Hatte auch eine Bestellbestätigung erhalten & Dell hatte mir auch schon Geld abgebucht, nun bekomme ich heute folgende Mail:

    Sehr geehrter Dell Kunde,

    Wir bedanken uns für ihre Bestellung vom 6.9. 2009 (DE0132-4476-64657).

    Infolge eines Systemfehlers wurde der Produktpreis für eine kurze Zeit falsch angezeigt und wir können ihre Bestellung vom Rucksack, Maus und USB Speicher nicht weiterverarbeiten und haben Ihre Bestellung storniert.


    Jetzt meine Frage, ist das denn rechtens? Also, sie haben ja schon Geld von mir abgebucht, hätten sie denn nicht vorher merken müssen das es ein Systemfehler war?

    Was könnte ich denn jetzt weiteres tun?

    Naja, danke schon mal. :)

  • Also kostet es in Wirklichkeit 77 € anstatt 32 €, tja, kannst ja dann klagen,kostet aber auch wieder Geld !

    Dazu habe ich erst kürzlich gelesen dass ein großes Versandhaus einen Prozess verloren hat.
    Mehrere Käufer hatten einen Plasma-Fernseher für 110 € gekauft, der richtige Preis war aber 1100 €, das Versandhaus hatte eine NULL vergessen.
    (Also fast so wie bei Dir: wurde der Produktpreis für eine kurze Zeit falsch angezeigt )


    Sie weigerten sich die Geräte auszuliefern, nun müssen sie es doch, ich glaube nach 2 Jahren,so lange lief der Rechtsstreit.
    In Deinem Fall würde es aber in keinem Verhältnis stehen wegen 45 € im Anschluss Rechtsanwaltskosten eventuell selbst zu zahlen. 8)

    P.S.

    Zitat

    Hatte auch eine Bestellbestätigung erhalten

    Ging mir damals als es Windows 7 für 49 € gab bei Neckermann ähnlich, konnte die Kaufabwicklung abschließen obwohl der Artikel bereits AUSVERKAUFT war, nach 1 Woche bekam ich eine schriftliche Stornierung. :roll:

  • Naja, das die eigentlich noch stornieren können wusste ich.
    Mir gings ja auch darum das sie schon Geld abgebucht haben & dem Kauf somit zugestimmt haben. Hm. Kenne mich da nicht wirklich gut aus.

  • Dann werden sie das Geld schon zurücküberweisen, normalerweise.
    Musst halt den Laden noch mal kontaktieren.

  • DaCurEmi

    Du kannst mit Hilfe Deiner Bank den überwiesenen Betrag wieder zurückholen. Es dürfen allerdings nicht länger als 2 Wochen verstrichen sein, als Du das Geld überwiesen hast. Also, morgen direkt zur Bank.

    angelheart

    …Wie viele rätselhafte Städte unter der Erde baut nicht das, was wir das Herz nennen!… (Lars Gustafsson)

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  • Das Geld werde ich schon zurück bekommen, kann Dell ja einfach ne Mail schreiben.

    Mein Anliegen ist aber ein ganz anderer, und zwar hat Dell ja schon abgebucht, ist dann denn nicht schon ein Kaufvertrag zustande gekommen?
    Weil, hätte die Sachen ja schon gerne für 32 Euro.

  • Zitat von DaCurEmi

    [...] ist dann denn nicht schon ein Kaufvertrag zustande gekommen? [...]

    Das müsste aus den zum Zeitpunkt des "Kaufs" gültigen AGBs ersichtlich sein.

    Im Übrigen halte ich das Aufsuchen einer Verbraucherzentrale bzw. den Besuch eines Anwalts für eine Erstinformation für effektiver, als hier lange h8in und her zu schreiben.

  • Eine Rechtsberatung in der VZ kostet 26 Euro. Schreibt VZ diesbezüglich die Gegenseite an, kommen 18 Euro dazu. Wie sich die Kosten weiter summieren weiß ich nicht. Weiter bin ich selber nicht gekommen. Es wird auf jeden Fall immer teurer. Für lau tut keiner wat für dich!

  • Zitat

    loshombre schreibt:
    Für lau tut keiner wat für dich!


    Deshalb soll der TO ja zur Bank gehn, und den Betrag zurück buchen lassen.
    Und nich solange warten, bis die 6 Wochenfrist abläuft.

    Meinetwegen kann er auch den Betrag, DELL spenden. (Hilfe für Großunternehmen in der pösen Krise)

    angelheart

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  • Also was Dell da gemacht hat, ist nicht rechtens. Wenn eine Bestellbestätigung gesendet wurde, ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen, und wenn schon bezahlt wurde, haben die ja noch nicht einmal einen Eigentumsvorbehalt.

    Es ist zwar richtig, das sie nicht zu dem Preis verkaufen müssen, den sie bewerben (Preisirrtum), aber dann müssen sie den falschen Preis bei der Bestellung zurückweisen. Also spätestens bei der Bestellbestätigung hätte der Preis korrigiert werden müssen. Wenn ihr Bestellsystem einen Fehler hatte, ist das ihr Problem. Sowas nennt sich unternehmerisches Risiko.

    Was das Zurückholen des Geldes angeht - bei Lastschrift gilt die 6 Wochen Frist. Hat man jedoch selbst überwiesen, hat man die Arschkarte gezogen. Da gibt es kein Recht auf zurückbuchen.

  • Hallo Junker Jörg,

    Zitat

    Du schreibst:
    Hat man jedoch selbst überwiesen, hat man die Arschkarte gezogen


    Bei nationalen, und internationalen Überweisungen, kann die Bank in einem Zeitraum von 2 Wochen, das Geld zurück holen.

    angelheart

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  • Das ist nicht zutreffend. Überweisungen können nur so lange zurück geholt werden, bis sie auf der Empfängerseite verbucht wurden. Das geschieht in der Regel beim nächsten Buchungszyklus. Es gelingt eine Intervention nur, wenn man am nächsten Arbeitstag umgehend nach Fillialöffnung dort vorspricht. Habe ich selbst schon erfolgreich gemacht.

  • angelheart
    Quelle? Mich würde interessieren, wo du diese Aussage her hast.

    Bis zum Beweis des Gegenteils gilt für mich:
    http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/ueberweisung.html

    Zitat

    Überweisungsrückrufe
    Eine Kündigung der Überweisung (umgangssprachlich weiter als Rückruf bezeichnet) muß der Überweisende gegenüber seiner Bank aussprechen. Sofern das Geld noch nicht das Haus verlassen hat, ist das noch relativ problemlos. Ist das Geld bereits unterwegs, so faxt die Bank einen Rückruf an das Institut des Begünstigten.
    Nach §676g(1)1 ist die Empfängerbank gegenüber dem Begünstigten zur Gutschrift verpflichtet, sobald der Betrag zu dessen Gunsten auf einem Konto der Bank, also zB auch dem LZB-Verrechnungskonto, angekommen ist, wenn nicht vorher eine Kündigung der Überweisung eingegangen ist. Das bedeutet also, daß Kreditinstitute zukünftig Überweisungsrückrufe nur noch beachten dürfen, wenn das Geld noch überhaupt nicht im Haus angekommen ist. War der Überweisungsrückruf vor dem Geldeingang da, ist eine Berücksichtigung noch möglich.

    Wurde übrigen vor wenigen Tagen in einer Galileo-Sendung genauso dargestellt.

    Hier noch der Link zu dem im Text aufgeführten Paragraphen des BGB:
    http://bundesrecht.juris.de/bgb/__676g.html

  • Quelle: Junker Jörg

    Zitat von Junker Jörg

    Also was Dell da gemacht hat, ist nicht rechtens. Wenn eine Bestellbestätigung gesendet wurde, ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen
    [...]
    Also spätestens bei der Bestellbestätigung hätte der Preis korrigiert werden müssen.

    So ist das afair nicht. Eine automatische Bestätigung des Bestellvorganges ist noch keine Zustimmung zu einem Kaufvertrag (vgl. http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw-rr03_1206.htm).
    Anders verhält es sich, wenn dem Auftrag/Kaufvertrag zugestimmt wird (vgl. http://www.internetrecht-rostock.de/ecommerce41.htm). Insofern ist zu unterscheiden, was in der E-Mail tatsächlich steht. Ist zwar etwas spitzfindig, aber juristisch anders zu handhaben.

    Quelle: Junker Jörg

    Zitat von Junker Jörg

    Hier mal ein Link zu einer Meldung, die sich mit dem entsprechenden Urteil befaßt. Da sind auch die entsprechenden Aktenzeichen vermerkt.
    http://de.news.yahoo.com/26/20090820/tw…te-4f12dcb.html


    Wenn man sich das Urteil anschaut, geht es da im Kern aber um etwas anderes. Quelle war der Fehler bewusst, sie haben es aber versäumt die Bearbeitung der Bestellung zu unterbinden und den Vorgang zu stornieren. Damit verwirkten sie das Recht auf Anfechtung (siehe Kommentierung).

    Zitat

    und wenn schon bezahlt wurde

    An der Stelle sehe ich auch den Ansatzpunkt für ein erfolgreiches juristisches Verfahren. Das Abbuchen von Geld geht weit über die Bestätigung eines Bestellvorganges hinaus. Ob sich vor dem Hintergrund des geringen Streitwertes allerdings diese Anstrengungen lohnen, wage ich zu bezweifeln. Was das mindestens kundenfeindliche Verhalten von Dell nicht gut heißen oder entschuldigen soll.

  • In dem von dir verlinkten Kommentar liest sich das tatsächlich etwas anders als in dem von mir verlinkten. Vermutlich muß man das Urteil selbst lesen, so man das juristische Kauderwelsch versteht.

    Mit der Abbuchung hat Dell in meinen Augen den Vertrag rechtskräftig gemacht. In Abhängigkeit vom Inhalt aber schon mit der ersten Email. Wie ist sie denn formuliert, als Bestellbestätigung oder Auftragsbestätigung? Im letzteren Fall kann man sie auf ihre eigenen AGB verweisen:

    Zitat

    2.4 Nach Prüfung der Bestellung des Kunden sendet Dell dem Kunden zur Annahme der Bestellung eine Auftragsbestätigung zu. Der Kunde wird diese aufmerksam prüfen und Dell unverzüglich etwaige Abweichungen zu der Bestellung schriftlich mitteilen, da ansonsten mit der Produktion der Bestellung begonnen und der Inhalt der Auftragsbestätigung als vertragsbestimmend angesehen wird.

    Da Dell die Bestellung von sich aus storniert hat erübrigt sich der Hinweis auf das 14-tägige Rücktrittsrecht nach Fernabsatzgesetz.

  • Quelle: Junker Jörg

    Zitat von Junker Jörg

    Mit der Abbuchung hat Dell in meinen Augen den Vertrag rechtskräftig gemacht.

    Das sehe ich eben auch so, darauf würde sicherlich auch ein Anwalt abstellen. Daher wäre auch die Form der Bestätigungs-E-Mail wohl schon als nachrangig zu betrachten. Auch die AGB kann in dem Fall sicherlich nicht zum Vorteil von Dell ausgelegt werden. :twisted: Schon allein zur Kundenpflege und aus moralischen Gründen sollte sich Dell hier kulant zeigen.

  • Hallo, Junker Jörg,
    Danke für die Anlage,
    Ich beziehe mich auf diesen Passus:

    Zitat

    Überweisungsrückrufe
    Eine Kündigung der Überweisung (umgangssprachlich weiter als Rückruf bezeichnet) muß der Überweisende gegenüber seiner Bank aussprechen. Sofern das Geld noch nicht das Haus verlassen hat, ist das noch relativ problemlos. Ist das Geld bereits unterwegs, so faxt die Bank einen Rückruf an das Institut des Begünstigten.
    Nach §676g(1)1 ist die Empfängerbank gegenüber dem Begünstigten zur Gutschrift verpflichtet, sobald der Betrag zu dessen Gunsten auf einem Konto der Bank, also zB auch dem LZB-Verrechnungskonto, angekommen ist, wenn nicht vorher eine Kündigung der Überweisung eingegangen ist. Das bedeutet also, daß Kreditinstitute zukünftig Überweisungsrückrufe nur noch beachten dürfen, wenn das Geld noch überhaupt nicht im Haus angekommen ist. War der Überweisungsrückruf vor dem Geldeingang da, ist eine Berücksichtigung noch möglich.

    Die bisherige Regelung war: Der Empfänger konnte dann über den Gutschriftsbetrag verfügen, wenn dieser dem richtigen Konto vorbehaltslos gutgebracht wurde. Der BGH hat hierfür 1988 den Begriff der "Abrufpräsenz" geprägt. Die Abrufpräsenz liegt vor, wenn der Empfänger die Möglichkeit hatte, Kenntnis von dem Geldeingang zu erlangen (z.B. durch Absendung des Kontoauszugs durch die Bank oder die Bereitstellung der Auszugsdaten für den elektronischen Auszugsabruf). Dies bedeutete auch, daß ein Überweisungsrückruf von der Empfängerbank nur so lange beachtet werden konnte, bis das Geld auf dem Empfängerkonto so angekommen war (z.B. nach einer Nachdisposition), daß der Empfänger den Geldeingang sehen konnte und die Bank eine eventuelle Nachdisposition abgeschlossen hatte. Der BGH hatte beispielsweise 1999 in so einer Sache zu entscheiden (extern: Urteil 23.11.1999).

    Dieses Prozedere habe ich vor einiger Zeit genutzt, um wieder an mein Geld zu kommen. War eine etwas größere Summe, als die hiergenannte, im Thread.
    Es gab also Unstimmigkeiten mit dem Verkäufer, und deshalb habe ich meine Bank gebeten, die Summe wieder zurück zu holen, das hat die Bank sofort gemacht, und mir bei dieser Gelegenheit mitgeteilt, das dies innerhalb von 2 Wochen auch gut möglich wäre.

    In einer anderen Situation hat das leider nicht funktioniert, da hatte meine Freundin einen PC im Internet gekauft, und überwiesen...
    Es war eine Auslandsüberweisung aus Italien, nach Deutschland (Berlin). Der PC sollte umgehend abgeschickt werden aber nach einiger Zeit wurden wir misstrauig, weil wir immer wieder vertröstet wurden. Bin dann selbst nach Berlin gefahren und die Firma hat mir versichert, das am kommenden Montag der PC abgeschickt würde. Das passierte wiederum nicht, also bin ich nochmals nach Berlin gefahren. Da wollten die "Herrschaften" die Türe nicht mehr aufmachen.
    Ich habe dann sofort, in Berlin Anzeige gemacht. Zwischenzeitig hatte ich auch meinen Anwalt in Deutschland kontaktiert, und dieser hat ebenfalls von diesem 2 Wochen gesprochen. Die waren leider aber schon überschritten. Zwischenzeitlich hatte die Firma Insolvenz erklärt - und behauptet, sie wären keine Betrüger, wir sollten die Anzeige zurücknehmen. 8) Dann kam die Kripo aus Berlin auf mich zu, und berichtete das jetzt genügend Beweise vorhanden wären, die Akte ginge jetzt an die Staatsanwaltschaft. Stand der Dinge, Die Firma hat dann tatsächlich Insolvenz erklärt, und das Gericht hat einen Insolvenz Verwalter bestimmt. Dieser hat auch Kontakt zu uns aufgenommen - mit dem Hinweis, das es länger dauern würde. Das ist Stand der Dinge, Inclusive der beiden Fahrten, von Düsseldorf, nach Berlin und zurück, mit dem ICE, warten wir immer noch auf ca. 1000 €-

    Dies Erlebnis hat zumindest erzielt, das wir Einkäufe im Net nur noch bis zur Höhe von 50 € tätigen. Wenn ein Produkt, hier in Südtirol, halt nicht zu bekommen ist, fahrn wir lieber nach München, machen uns da nen schönen Tag, und das Teil liegt im Kofferraum. Habe die Story mal so ausführlich geschildert. Vielleicht hilfts dem Einen oder dem Anderen, eine sichere Entscheidung zu treffen. (Bin wie gesagt, kein Banker und kein Jurist)

    angelheart

    …Wie viele rätselhafte Städte unter der Erde baut nicht das, was wir das Herz nennen!… (Lars Gustafsson)

    Firefox 43.0.1