Sicher stellt das Anzeigen von Werbung keinen Verstoß gegen die DSGVO dar, aber u. U. das Verwenden der personen-bezogenen Daten jener Personen, bei denen Werbung angezeigt wird, durch jene, die diese Werbung auf ihrer Website eingebunden haben und das Anzeigen dieser Werbung voraussetzen, damit die Website, bspw., störungsfrei aufgerufen werden kann. Und als personen-bezogene Daten gelten in Auslegung durch den EuGH alle Daten, aus denen eine konkret bestimmbare natürliche Person ermittelt werden kann.
Ich weiß, was personenbezogene Daten und die Pflichten für Website-Betreiber sind. Ich arbeite in einem Unternehmen, welches die Online-Werbung für zahlreiche Kunden verwaltet. ![]()
Website-Betreiber müssen sich so oder so an die DSGVO halten, d.h. als Website-Besucher darfst du voraussetzen, dass es auch mit Werbung kein Datenschutz-Problem für dich gibt. Und damit ist das DSGVO-Thema irrelevant dafür, ob Werbeblocker als zulässig oder unzulässig bewertet werden. Und ob Websites die Anzeige von Werbung voraussetzen, damit die Inhalte zugänglich sind, ist alleine die Sache der jeweiligen Website. Das hat weder mit diesem Thema noch mit der DSGVO irgendetwas zu tun. Problematisch sind Schranken nur dann, wenn mit einer Zustimmung pauschal das Einverständnis auch noch für andere Dinge wie Analyse, Profilbildung oder Ähnliches einhergehen muss, statt sich wirklich alleine auf die Werbung zu beschränken. So etwas ist üblicherweise über einen sogenannten Consent-Dialog optional.